Allgemeine Geschäftsbedingungen

Technikhaus Dentale Technologie GmbH
Torhegenhausstraße 1 · 26316 Varel

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte, Leistungen und Lieferungen der Technikhaus Dentale Technologie GmbH (Technikhaus), sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer handelt.
  2. Die nachfolgenden AGB gelten auch bei künftigen Geschäftsabschlüssen.
  3. Diese AGB gelten ausschließlich, abweichende oder entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen oder Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Auftraggeber gegenüber Technikhaus abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses laut Preisliste geltenden Preise, und zwar ab Werk, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung und Versandkosten.

§ 3 Mitwirkungspflichten

  1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Technikhaus die für die Leistungserbringung notwendigen Unterlagen (Modelle/Daten) in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf die Qualität von übersandten Modellen und Daten. Diese sind für den Sitz im Munde des Patienten von entscheidender Bedeutung. Solche Unterlagen (Modelle/Daten), die Technikhaus mangelhaft erscheinen, können an den Auftraggeber zurückgesandt werden.

§ 4 Rechnung, Zahlungsbedingungen

  1. Vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen stellt Technikhaus ihre Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung.
  2. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
  3. Technikhaus ist berechtigt, im Falle des Verzuges des Auftraggebers vereinbarte Lieferungen und Leistungen nicht auszuführen, und zwar so lange, bis entweder der Verzug beseitigt oder aber eine entsprechende Sicherheit seitens des Auftraggebers oder eines Dritten zu Gunsten von Technikhaus erbracht worden ist.
  4. Werden Technikhaus Umstände bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass geben, so ist Technikhaus berechtigt, unabhängig von dem vereinbarten Zahlungsziel alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und die weitere Belieferung des Auftraggebers von Vorauszahlungen oder werthaltiger Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen von Technikhaus nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers hiervon unberührt.

§ 6 Gefahrtragung

  1. Alle Lieferungen erfolgen ab Werk.
  2. Ein Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr und im Auftrage des Auftraggebers.
  3. Mit der Übergabe der Ware an den Transporteur geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüche, behalten wir uns das Eigentum an gelieferten Waren und Leistungen vor.
  2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht uns gehörender Ware, erwerben wir mit Eigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungsbetrages unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache.
  4. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen der Ziffer 5 auf uns übergehen.
    • Der Auftraggeber tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an uns ab.
    • Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe unseres Rechnungsbetrages Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreisforderung anteilig zum Werte unserer Rechte an der Ware zu.
      Erwirbt der Auftraggeber aus der Verarbeitung der Vorbehaltsware Werklohnansprüche gegen Dritte, so tritt er schon jetzt diese in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab.
    • Hat der Auftraggeber die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Auftraggeber tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab und leitet seine Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter.
    • Wir nehmen die vorstehenden Abtretungen an.
  5. Der Auftraggeber ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers.In diesem Fall werden wir hiermit vom Auftraggeber bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
  6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere sämtlichen Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 8 Lieferung, Verzug

  1. Liefertermine und -fristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Etwas anderes gilt nur, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart werden. Verzögert sich eine vom Auftraggeber zugesagte Bereitstellung von Unterlagen (Modelle/Daten), verschieben sich entsprechend auch fest zugesagte Liefertermine.Entsprechendes gilt bei Leistungsverzögerungen infolge nicht richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung oder infolge höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation) und Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
  2. Der Eintritt eines Verzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Gerät Technikhaus in Lieferverzug, kann der Auftraggeber neben der Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit von Technikhaus auf höchstens 5 % des vereinbarten Preises.Sofern der Auftraggeber wegen des Verzuges von Technikhaus Schadensersatz statt Leistung verlangen kann, so beschränkt sich dieser Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung bei leichter Fahrlässigkeit von Technikhaus oder seiner Erfüllungsgehilfen auf höchstens 30 % des Preises.Für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Technikhaus nach den gesetzlichen Voraussetzungen und in dem gesetzlichen Umfang unbeschränkt.

§ 9 Rügepflichten

Offensichtliche Mängel von uns gelieferter Sachen oder der von uns erbrachten Werkleistungen hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Eingang der Ware oder den Erhalt der
Leistung zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers zu rügen.

§ 10 Gewährleistung

  1. Bei Vorliegen eines Sachmangels der von uns gelieferten Sachen oder der von uns erbrachten Werkleistungen haften wir dem Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen und im gesetzlichen Umfang auf Nacherfüllung, Minderung, Wandlung und Aufwendungsersatz.Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Arbeitsmodelle oder Datensätze zur Verfügung zu stellen.
  2. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, haften wir dem Auftraggeber des Weiteren auf Schadensersatz statt Leistung. Der Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung wird im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch Technikhaus oder seiner Erfüllungsgehilfen auf den vertragsgemäßen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Sofern wegen Sachmängel andere Schadensersatzansprüche (als Schadensersatz statt Leistung) begründet sind, haftet Technikhaus nach den Bestimmungen des § 11 dieser Bedingungen.
  4. Sachmängel an von uns gelieferten Gegenständen oder an von uns erbrachten Werkleistungen verjähren in 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt bei gelieferten beweglichen Gegenständen mit der Übergabe und bei sonstigen Werkleistungen mit der Abnahme.

§ 11 Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei der Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
    • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Ziffer 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei Ansprüchen auf Schadensersatz statt Leistung wegen Verzug oder wegen Sachmängeln verbleibt es bei der Haftung aus § 8 Ziffer 2 und § 10 Nr. 2 dieser Bedingungen.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz von Technikhaus. Gerichtsstand für beide Teile ist Varel.

§ 13 Anwendbares Recht

Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

§ 14 Schlussbestimmungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.